Als Arrondierung wird in der Fachliteratur die Erweiterung bzw. Abrundung eines Grundstücks um eine nicht selbständig bebaubare Teilfläche bezeichnet. Der Erwerb ist meist nur für einen bestimmten Personenkreis interessant, um entweder die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks zu erhöhen oder den bisher ungünstigen Verlauf einer Grundstücksgrenze zu begradigen.
Bei der Auswertung der Kauffälle über Arrondierungsflächen für den Ennepe-Ruhr-Kreis ergaben sich sehr große Preisschwankungen, die alleine keine gesicherte statistische Auswertung ermöglichen. Die nachstehenden Spannen bilden die Schwerpunkte aller Verkäufe (Rahmensätze) ab, es können darüber hinaus auch Kaufpreise vorliegen, die deutlich höher oder niedriger sind.
 
Baulandteilflächen
40 bis 115 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
baurechtlich notwendige Fläche (z.B. Überbaubereinigung, Abstandsflächeneinhaltung, Vergrößerung der anrechenbaren Baufläche) bzw. Fläche zur baulichen Erweiterung | |||
Seitliches Hinterland
30 bis 110 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
Seitlich gelegene Fläche, die z.B. als Garagen- und Stellplatzfläche genutzt werden kann, aber keine weitere baurechtliche Funktion erfüllt. | |||
Arrondierung Hinterland
10 bis 45 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
Hinterlandfläche im Innenbereich, die überwiegend als Garten genutzt wird und weder eine eigenständige Bauerwartung aufweist. Das bisherige Grundstück verfügte nur über einen kleinen Garten bzw. die ungefähr baurechtlich notwendige Fläche | |||
Arrondierung Hinterland
15 bis 75 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
Hinterlandfläche im Innenbereich, die überwiegend als Garten genutzt wird und weder eine eigenständige Bauerwartung aufweist, noch die bauliche Nutzung der arrondierten Fläche erhöht. Das bisherige Grundstück verfügte über einen ausreichend großen Garten [ortsübliche Tiefe]. | |||
Arrondierung Hinterland
2 €/m² bis 25 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
Hinterlandfläche aus land- oder forstwirtschaftlicher Fläche, die überwiegend als Garten genutzt wird und weder eine eigenständige Bauerwartung aufweist, noch die bauliche Nutzung der arrondierten Fläche erhöht. Das bisherige Grundstück verfügte über einen ausreichend großen Garten [ortsübliche Tiefe]. | |||
Straßenlandrückveräußerung an den Anlieger
15 bis 60 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
größere Teilfläche als Vorgarten oder Stellplatzfläche bei bisher minimalem Vorgarten | |||
Verkehrsfläche an den Straßenbaulastträger
5 bis 35 % vom entsprechenden Bodenrichtwert bzw. Baulandpreis | |||
nachträglicher Erwerb einer bereits als Straße genutzten Fläche | |||